Die Rechtsverordnung

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In den Gesprächen ging es auch um das Problem von Zuordnungslisten. In der Grunddiskussion ging es um die Kriterien der Gewerksübergreifenden Eintragung der Techniker und Gestalter. Hierbei wurde zunächst darüber diskutiert, ob es erneut Zuordnungslisten geben wird, die Teil der Rechtsverordnung werden sollten.

Aus Sicht des VdT`s sollten zur Übersicht grundsätzlich Zuordnungslisten erstellt werden, aber ohne rechtliche Verbindlichkeit in denen Zuordnungen.

Folgende Punkte sind heute in der Rechtsverordnung geregelt:

  • Die Abschlussprüfungen der deutschen Fachschulen für Technik oder Gestaltung werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach § 7. Abs. 2 der HWO anerkannt.
  • Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Schulschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht.

Hierbei ist:

  • Die gewählte Fachrichtung,
  • Die Fächer sowie der Schwerpunkt in der Fachrichtung, in dem ein Leistungsnachweis erbracht worden ist,
    • Sowie die angefertigte Abschlussarbeit oder soweit eine aufgrund von Landesregelungen vorgesehene er folgreich absolvierte Abschlussprüfung nachzuweisen,
  • Als Nachweis gelten die ausgestellten Zeugnisse der Fachschulen.

Es ist festzuhalten, dass nur der Verein der Techniker e. V. vonseiten der Dt. Technikerverbände das komplette Gesetzgebungsverfahren zur Handwerksordnung durchlaufen hat!

  • Novellierung der Handwerksordnung (Gesetz)
  • Novellierung der Rechtsverordnung zur Handwerksordnung

Dies wird in den zusammenfassenden Grußworten von Klaus Feuler, Vizepräsident der Handwerkskammer Dortmund (AN) des Deutschen Handwerkstages und Christian Lange, MdB, bestätigt.