17. Juli 2005 Rechtsverordnung zur Handwerksordnung durch den Bundesrat

Nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung, die am 01.01.2004 in Kraft trat, besteht ein Rechtsanspruch von Ingenieuren, Absolventen von Technischen Hochschulen oder staatlichen bzw. staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und Gestaltung, sich in den zulassungspflichtigen Handwerksberufen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass in diesem Gesetz lediglich ein „Anspruch“ auf die Eintragung in die Handwerksrolle besteht.

Das Bundeswirtschaftsministerium wurde  bevollmächtigt, eine Rechtsverordnung zu erstellen, die durch den Bundesrat verabschiedet werden musste.

Die Rechtsverordnung regelt im Gegensatz zum o.g. Rechtsanspruch genau, nach welchen Kriterien die zuständigen Handwerkskammern in die Handwerksrolle einzutragen haben.

Nach Inkrafttreten der Handwerksordnung wurde der VdT von Seite der Sozialpartner informiert, dass diese nun in Vorbereitung sei.

Daraufhin führte nur der Verein der Techniker e. V.  als einziger Vertreter vonseiten der Technikerbewegung im Anschluss Gespräche mit dem Bundeswirtschafs- ministerium, dem Zentralverband des Deutschen Handwerks und den Gewerkschaften.

Unser Dank gilt hier dem Handwerk, dem Deutschen Gewerkschaftsbund, der IG Metall und der IG BAU