Der Landesbauordnungen
Wir reden hier über das „kleine“ oder auch „eingeschränkte“ Planvorlagerecht, welches es in 8 von 16 Bundesländern gibt.
- Baden - Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Niedersachsen
- Schleswig Holzstein
Das Bau- und Planvorlagerecht ist Ländersache, also gibt es in Deutschland daher 16 verschiedene Regelungen. Es geht eigentlich auf die „Besitzstandswahrung der Baumeister" zurück. Das „kleine Planvorlagerecht“ berechtigt Maurer, Betonbauer, Zimmermeister und staatlich geprüfte Bau- und Holztechniker, Pläne und Baugesuche bei den Bauordnungsämtern einzureichen.
Der VdT ist einerseits bundesweit aktiv, um sich für den Erhalt des kleinen Planvorlagerechts einzusetzen, anderseits aber auch in den einzelnen Bundesländern, die unsere Fähigkeiten noch nicht anerkannt haben, die Forderung zu erheben, uns dieses Recht zu gewähren.
Der VdT sucht hierzu das Gespräch mit dem Handwerk.
Eines der großen Themen der staatlich geprüften Bautechniker ist das Kleine Planvorlage- Recht des Erhalts oder der Erweiterung.
Hier ein kleiner Auszug aus unserer Lobbyarbeit :
1. Z.B. LBO - Hessen
2001 / 2002 wurde die Hessische Landesbauordnung novelliert, in der nur der Meister namentlich erwähnt war. Der Techniker hatte sein Kleines Planvorlage- Recht über
Der Verein der Techniker e. V. setzte sich für die namentliche Nennung des Bautechnikers ein gesetzt ein.
So erreichten wir während der Novellierung, dass wir als einziger Vertreter des dt. Technikers in den Landtag von Hessen eingeladen wurden und unsere Forderungen dort in Begleitung von weiteren Partnern ausführlich im Hessischen Landtag vorbringen konnten.
Mit dem Ergebnis, dass der staatlich geprüfte Bautechniker namentlich in der Hessischen Landesbauordnung verankert wurde.
2. Z.B. Kontakt mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks, ZDH
Da wir im Rahmen der Novellierung der Handwerksordnung mit dem Handwerk und den Gewerkschaften als Sozialpartner im Gespräch waren, erkannten wir sofort, dass man hier vielleicht eine Basis im der Zusammenarbeit finden könnte.
Also nahmen wir Kontakt mit der Fachabteilung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, ZDH, auf.
3. Petitionen für das Kleine Planvorlage- Recht
2005 startet Jan Spörhase, der frisch seine Fortbildung Bautechniker ( Rheinischen Akademie ) abgeschlossen hatte in NRW mit Unterstützung des VdT seine Petition mit dem Aufruf an die Studierenden in den Bautechnikerschulen in den Bundesländern, in denen es kein Kleines Planvorlage- Recht gab, um eigene Petitionen zu starten.
Der Ruf wurde gehört, leider blockte die Politik diese Initiativen ab.
Es ist aber fest zu halten, dass dies die erste Aktion dieser Art zwischen Technikerverband und Studierenden aus den alten und neuen Bundesländern war. Unser Dank an alle, die mit gearbeitet hatten.
Im Rahmen der Aktion schrieben wir erneut das Handwerk an, Antwort kam vom Westdeutschen Handwerkstag.
4. Ein weiteres Beispiel ist die Novellierung der LBO in Brandenburg, dort setzte sich der DGB und das Handwerk gemeinsam mit dem VdT fürs Kleine Planvorlage- Recht ein.
Zwar ohne Erfolg, aber zumindest wurde ein politisches Zeichen gesetzt.
5. Die Novellierung der LBO Baden Württemberg
z. B. wo folgendes passiert ist: In der alten LBO, um dies mit einfachen Worten zu erklären, gibt es das Kleine Planvorlage- Recht für Meister und Bautechniker. Diese dürfen anderthalb geschossig bis 150 m² planen (also das Dachgeschoß darf kein Vollgeschoß sein).
In der Novelle von 2007 stand jetzt auf einmal " Vollgeschoß ", das hätte bedeutet, dass der Meister und Techniker eine Art Flachdachgebäude planen durfte, also nichts mehr mit dem klassischen anderthalb Familien- Haus mit spitzem Dach.
Sofort nahmen wir Kontakt mit dem Handwerk auf, startete eine Unterschriften- Aktion an Baden - Württembergs Technikerschulen und schrieben böse Briefe, hierzu führten wir auch entsprechende Gespräche mit den politisch Verantwortlichen.
Mit dem Ergebnis, dass nach einem Schreiben an den Ministerpräsidenten das Wirtschaftsministerium zurückruderte.