2. Grundlegendes zur Novellierung der Handwerksordnung

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Im Sommer 2001 noch in Gründung führten wir die ersten Gespräche mit dem Handwerk und dem Deutschen Gewerkschaftsbund, DGB, und den Einzelgewerkschaften, (IG BAU, IG Metall) als Sozialpartner bezüglich der Anerkennung des staatlich geprüften Technikers und Gestalters im Handwerk. Im Frühjahr 2002 wurden wir über den Beschluss des Handwerks bezüglich der Gleichstellung der Techniker analog des Ingenieurs bei der Eintragung in der Handwerksrolle informiert. Der Beschluss des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Einzelgewerkschaft folgte.

Mit diesem Beschluss war die politische Grundlage geschaffen für die Verankerung des Technikers und Gestalters in der Handwerksordnung, da die Gleichstellung mit dem Ingenieur, so wie diese heute in der Rechtsverordnung steht, ab diesem Zeitpunkt unstrittig war.

Bild: Foyer der Handwerkskammer Karlsruhe

Da die Novellierung der Handwerksordnung im Raum stand, lud der Verein der Techniker e. V. am 27.02.2003, zwei Monate bevor die Novelle der Handwerksordnung an die Verbände zur Anhörung verschickt wurde, zu einem Spitzengespräch nach Stuttgart ein. Teilnehmer waren das Handwerk, die Gewerkschaften, der Berufsschullehrerband, Schulleiter von Meister- und Technikerschulen aus Stuttgart und Experten der Beruflichen Bildung. Die Expertenrunde diskutierte die Aspekte der gewerksübergreifenden Zuordnungsproblematik der Technikerabschlüsse zu den Meistern. Eine Zusammenfassung des Spitzengesprächs ging an die Verantwortlichen der Politik und des Wirtschaftsministeriums, bei denen entsprechende Reaktionen nicht ausblieben. (Wir danken den Schulen hiermit für ihre Teilnahme.)

Mit diesem Spitzengespräch hat der Verein der Techniker e. V. in der Geschichte der deutschen Technikerbewegung einen Meilenstein gesetzt, denn bis dato gab es auf Einladung der Technikerverbände so etwas nicht mit dem Handwerk und den Gewerkschaften als Sozialpartner.

Am 01.01.2004 trat die Handwerksordnung in Kraft. An dieser Stelle gilt unser Dank dem Zentralverband des Deutschen Handwerks, dem Deutschen Gewerkschaftsbund und den Einzelgewerkschaften. Mit Inkrafttreten der Handwerksordnung ist zwar die Novellierung der Handwerksordnung noch nicht abgeschlossen, denn laut Handwerksordnung erstellt nun das Bundeswirtschaftsministerium die Rechtsverordnung, die zusätzlich durch den Bundesrat verabschiedet werden musste.

Diese Rechtsverordnung regelt im Gegensatz zum o. g. Rechtsanspruch im Gesetz genau, nach welchen Kriterien die zuständigen Kammern Eintragungen in die Handwerksrolle vorzunehmen haben. Am 17. Juni 2005 wurde diese Rechtsverord-nung zur Handwerksordnung, in der die Eintragung der staatlich geprüften Techniker und Gestalter geregelt ist, vom Bundesrat verabschiedet.

Bei der Erstellung dieser für den staatlich geprüften Techniker und Gestalter eminent wichtigen Rechtsverordnung wurden wir vom Bundeswirtschaftsministerium, BMWI, den Sozialpartnern und der Kultusseite gehört. Der Verein der Techniker e. V. war der einzige Vertreter des deutschen Technikers der mit dem BMWI, dem Handwerk usw. während der Novellierung der Rechtsverordnung im Gespräch war.

Da das Inhaberprinzip mit der Novellierung der HWO aufgehoben wurde, können jetzt auch Techniker als leitende Angestellte im Betrieb, in denen der Inhaber nicht eintra-gungsfähig ist, eingetragen werden.

 

 

Damit wurde die gewerkeübergreifende Eintragung von Technikern und Gestaltern bei der Eintragung in die Handwerksrolle nicht nur bei einer Betriebsgründung, sondern generell neu geregelt. Parallel steht dem Techniker die Tür zum öffentlich vereidigten Sachverständigen, HWK, offen.

(Bitte beachten Sie das Grußwort C. Lange, MDB u. Klaus Feuler, Vize-Präsident des Deutschen Handwerkstag.)