Die Novellierung der Handwerksordnung - Übersicht

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Technikerverbände sind Fach oder Berufsverbände und damit keine Sozialpartner, die Einfluss auf die Kammern haben. Damit fehlt den Technikerverbänden auch der direkte Machteinfluss im Handwerk.

Die Novellierung der Handwerksordnung

Im Sommer 2001 noch in Gründung nahmen, wir Kontakt mit dem Bundestagsabgeorteten Christian Lange auf, der zu dieser Zeit unter der Regierung Schröder für Handwerk in der SPD zuständig war. Parallel folgten die ersten Gespräche mit dem Handwerk und dem Deutschen Gewerkschaftsbund, DGB, und den Einzelgewerkschaften, (IG BAU, IG Metall) als Sozialpartner bezüglich der Anerkennung des staatlich geprüften Technikers und Gestalters im Handwerk. Im Frühjahr 2002 wurden wir über den Beschluss des Handwerks bezüglich der Gleichstellung der Techniker analog des Ingenieurs bei der Eintragung in der Handwerksrolle informiert. Der Beschluss des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Einzelgewerkschaft folgte.

Mit diesem Beschluss war die politische Grundlage für die Verankerung des Technikers und Gestalters in der Handwerksordnung geschaffen, da die Gleichstellung mit dem Ingenieur, so wie diese heute in der Rechtsverordnung steht, ab diesem Zeitpunkt unstrittig war.

Da die Novellierung der Handwerksordnung im Raum stand, lud der Verein der Techniker e. V. am 27.02.2003, zwei Monate, bevor die Novelle der Handwerksordnung an die Verbände zur Anhörung verschickt wurde, zu einem Spitzengespräch nach Stuttgart ein. Teilnehmer waren das Handwerk, die Gewerkschaften, der Berufsschullehrerband, Schulleiter von Meister- und Technikerschulen aus Stuttgart und Experten der Beruflichen Bildung. Die Expertenrunde diskutierte die Aspekte der gewerksübergreifenden Zuordnungsproblematik der Technikerabschlüsse zu den Meistern. Eine Zusammenfassung des Spitzengesprächs ging an die Verantwortlichen der Politik und des Wirtschaftsministeriums, bei denen entsprechende Reaktionen nicht ausblieben. Wir danken den Schulen hiermit für ihre Teilnahme.

Mit diesem Spitzengespräch hat der Verein der Techniker e. V. in der Geschichte der deutschen Technikerbewegung einen Meilenstein gesetzt, denn bis dato gab es auf Einladung der Technikerverbände so etwas nicht mit dem Handwerk und den Gewerkschaften als Sozialpartner.

 

Am 01.01.2004 trat die Handwerksordnung in Kraft. An dieser Stelle gilt unser Dank dem Zentralverband des Deutschen Handwerks, dem Deutschen Gewerkschaftsbund und den Einzelgewerkschaften. Mit Inkrafttreten der Handwerksordnung ist zwar die Novellierung der Handwerksordnung noch nicht abgeschlossen, denn laut Handwerksordnung erstellt nun das Bundeswirtschaftsministerium die Rechtsverordnung, die zusätzlich durch den Bundesrat verabschiedet werden musste.

Diese Rechtsverordnung regelt im Gegensatz zum o. g. Rechtsanspruch im Gesetz genau, nach welchen Kriterien die zuständigen Kammern Eintragungen in die Handwerksrolle vorzunehmen haben. Am 17. Juni 2005 wurde diese Rechtsverordnung zur Handwerksordnung, in der die Eintragung der staatlich geprüften Techniker und Gestalter geregelt ist, vom Bundesrat verabschiedet.

Bei der Erstellung dieser für den staatlich geprüften Techniker und Gestalter eminent wichtigen Rechtsverordnung wurden wir vom Bundeswirtschaftsministerium, BMWI, den Sozialpartnern und der Kultusseite gehört. Der Verein der Techniker e. V. war der einzige Vertreter des deutschen Technikers der mit dem BMWI, dem Handwerk usw. während der Novellierung der Rechtsverordnung im Gespräch war.

Da das Inhaberprinzip mit der Novellierung der HWO aufgehoben wurde, können jetzt auch Techniker als leitende Angestellte im Betrieb, in denen der Inhaber nicht eintragungsfähig ist, eingetragen werden.

Damit wurde die gewerkeübergreifende Eintragung von Technikern und Gestaltern bei der Eintragung in die Handwerksrolle nicht nur bei einer Betriebsgründung, sondern generell neu geregelt. Parallel steht dem Techniker die Tür zum öffentlich vereidigten Sachverständigen, HWK, offen.

Zusammenfassende Grußworte 10 Jahre VdT:

Christian Lange, MdB

Klaus Feuler

Vizepräsident der Handwerkskammer Dortmund (AN) des Deutschen Handwerkstages

Um etwas zu bewegen, muss man beim Handwerk und bei den Gewerkschaften anerkannt sein. Der Verein der Techniker e. V. war das schon im Vorfeld der Novellierung der Handwerksordnung und kann dies auch als einziger Vertreter des Dt. Technikers belegen.

Das bedeutet aber auch, dass die Politik und das Bundeswirtschaftsministerium dies zur Kenntnis nimmt. Damit übernimmt aber auch der VdT die Federführung bei der Novellierung der Handwerksordnung.

Wir sind in Sachen Eintragung in die Handwerksrolle von Staatlich geprüften Technikern Gespräch mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Hierzu ist zu sagen, dass nur der VdT im Vorfeld der Novellierung der Handwerksordnung (HWO) und während der Novellierung der HWO als einzige Interessenvertretung beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) anerkannt war. Das bedeutet, wir haben federführend den Staatlich geprüften Techniker und Gestalter vertreten, da wir als einzige Technikervereinigung bei der Schaffung der Rechtsverordnung zur HWO im Gespräch mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Handwerkwerk waren!

Auf dem Neujahrsempfang der Handwerkskammer Karlsruhe fand Herr Peter Schühly, VdT, Gelegenheit im persönlichen Gespräch, sich bei Herrn Otto Kentzler, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, für die offene Gesprächbereitschaft in den letzten 10 Jahren mit dem Handwerk zu bedanken.

 

Grundlegendes zum Verständnis

Zunächst wollen wir Grundlegendes zum Handwerk erklären, denn Handwerk ist mehr als der Zentralverband des Deutschen Handwerks und die 53 Handwerkskammern.

  1. Das Handwerk ist eigentlich etwas Urdemokratisches, wobei die Arbeitgeberseite mit 2/3 und die Arbeitnehmerseite mit 1/3 in der Vollversammlung (Parlament der Kammer) vertreten ist. Die Vollversammlung wie die Ausschüsse der Kammern haben hoheitliche Aufgaben und Rechte.
  2. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite wählen den Präsidenten, 2 Vize-Präsidenten und das restliche Präsidium im Verhältnis 2/3 zu 1/3.
  3. Die Vollversammlung wählt die Mitglieder der Ausschüsse z. B. Berufsbildungs- und Prüfungsausschüsse.

Es gibt Gremien im Handwerk, die sind 50 % zu 50 % und andere 2/3 zu 1/3 von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite besetzt.

Die Arbeitnehmervertreter kommen in der Regel vonseiten der Gewerkschaften. Je nach Gremium und dessen Aufgaben hat die Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite ein Vetorecht, da nach Seiten abgestimmt wird. Es zählt nicht die Mehrheit der Gesamtstimmen, sondern das Einzelergebnis innerhalb der Seiten. Man spricht hier von der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbank, dass sich bis auf die Bundesebene fortsetzt.

Das heißt, die Gewerkschaften haben im Handwerk in vielen Gremien auf der sogenannten Arbeitnehmerbank durch Ihr Vetorecht politische Macht.

Grundlage für das Sozialpartnersystem ist das Berufsbildungsgesetz, der Verordnungsgeber ist hier das Bundeswirtschaftsministerium oder das BMBF. Grundlage sind die Sozialpartnervereinbarungen und Tarifverträge, aber damit gleichzeitig die Anerkennung und Einstufung in der Wirtschaft wie Bezahlung, Tätigkeit und Kompetenzen geregelt.