Die Handwerksordnung

Die Handwerksordnung § 7 Abs. 2

Nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung, die am 01.01.2004 in Kraft trat, besteht ein Rechtsanspruch von Ingenieuren, Absolventen von Technischen Hochschulen oder staatlichen bzw. staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und Gestaltung, sich in den zulassungspflichtigen Handwerksberufen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.

 

1. Grundlegendes zum Verständnis

Zunächst wollen wir Grundlegendes zum Handwerk erklären, denn Handwerk ist mehr als der Zentralverband des Deutschen Handwerks und die 53 Handwerkskammern.

Die Kammer ist eine Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verwaltet sich selbst Grundlage ist die Handwerksordnung.

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2. Grundlegendes zur Novellierung der Handwerksordnung

Im Sommer 2001 noch in Gründung führten wir die ersten Gespräche mit dem Handwerk und dem Deutschen Gewerkschaftsbund, DGB, und den Einzelgewerkschaften, (IG BAU, IG Metall) als Sozialpartner bezüglich der Anerkennung des staatlich geprüften Technikers und Gestalters im Handwerk. Im Frühjahr 2002 wurden wir über den Beschluss des Handwerks bezüglich der Gleichstellung der Techniker analog des Ingenieurs bei der Eintragung in der Handwerksrolle informiert. Der Beschluss des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Einzelgewerkschaft folgte.

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3. Die Handwerksordnung

Nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung, die am 01.01.2004 in Kraft trat, besteht ein Rechtsanspruch von Ingenieuren, Absolventen von Technischen Hochschulen oder staatlichen bzw. staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und Gestaltung, sich in den zulassungspflichtigen Handwerksberufen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.

 

4. Die Rechtsverordnung zur Handwerksordnung

Die Rechtsverordnung regelt im Gegensatz zum o. g. Gesetz den Rechtsanspruch und beschreibt genau, wie das Gesetz umzusetzen ist. Also nach welchen Kriterien die zuständigen Handwerkskammern die Eintragungen in die Handwerksrolle vorzunehmen haben. Am 17.06.2005 trat diese Rechtsverordnung zur Handwerksordnung, in der die Eintragung der Staatlich geprüften Techniker und Gestalter geregelt ist, in Kraft.


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5. Eintragungspflichtige Gewerke der Anlage A der HWO

Hier finden Sie die Auflistung der Gewerke der Anlage A der HWO, die nach § 7.2 eintragungspflichtig sind.


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6. Die Novellierung der Handwerksordnung

Hier finden Sie eine übersichtliche Zusammenfassung unserer erfolgreichen Arbeit und der von uns geführten Spitzengespräche im Vorfeld und während der Novellierung der Handwerksordnung. Wir versuchen hierbei auch etwas auf die Hintergründe einzugehen. Wenn man Hintergründe nicht kennt, versteht man nicht, warum ein Verein der Techniker e. V. als einziger Vertreter des dt. Technikers das ganze Gesetzgebungsverfahren, also die Novellierung der Handwerksordnung mit anschließender Novellierung der Rechtsverordnung zur HWO maßgebend begleitet.

 

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7. Der VdT startet seine erste Aktion.

Am 22.09.2001 startete der VdT e. V. (zu diesem Zeitpunkt noch in Gründung) eine Anfrage zu den „Leipziger Beschlüssen“ und deren Umsetzung bei der Eintragung von Staatlich geprüften Technikern und Gestaltern in die Handwerksrolle. Hierzu schrieben wir das Bundeswirtschaftsministerium und die Landwirtschaftsministerien an, also die Rechtsaufsicht der Handwerkskammern. Diese Anfrage umfasste drei allgemein gehaltene Fragen.

Das Interessante waren nicht die Fragen, sondern die Antworten aus den Landeswirtschaftsministerien mit denen wir im Vorfeld der Novellierung der Handwerksordnung knallharte Politische Arbeit.

 

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Die Novellierung der Handwerksordnung ist das Resultat der Ergebnisse der sogenannten Hartzkommission, die ihre Arbeit im Feb. 2002 aufnahm. Diese erarbeite Reformvorschläge der Sozialsysteme und des Arbeitsmarktes. Die damalige Bundesregierung unter der Führung von Gerhard Schröder, SPD, erkannte in der weltweit herrschenden Rezession 2001/2002 Handlungsbedarf in unserem Land.

Handwerk. Was ist das? Wie funktioniert das grundlegend?

Wir versuchen kurz Grundlegendes zum Handwerk und dessen Organisation in Kammern (Körperschaften des öffentlichen Rechts) und deren Selbstverwaltung zu verdeutlichen.

Die Novellierung der Handwerksordnung ( Übersicht )

Hier finden Sie eine kurze Fassung unserer Arbeit im Vorfeld und während der Novellierung der Handwerksordnung.
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Die Novellierung der Handwerksordnung  (Mit einer datierten Zusammenfassung unserer erfolgreichen Arbeit)

Hier finden Sie eine übersichtliche Zusammenfassung unserer erfolgreichen Arbeit und Spitzengespräche im Vorfeld und während der Novellierung der Handwerksordnung. Wir versuchen hierbei auch etwas auf die Hintergründe einzugehen. Wenn man Hintergründe nicht kennt, versteht man nicht, warum ein Verein der Techniker e. V. als einziger Vertreter des dt. Technikers das ganze Gesetzgebungsverfahren, also die Novellierung der Handwerksordnung mit anschließender Novellierung der Rechtsverordnung zur HWO begleitet.

Am  22.09.2001  startete der VdT e. V. (zu diesem Zeitpunkt noch in Gründung) eine Anfrage zu den „Leipziger Beschlüssen“ und deren Umsetzung beim Bundeswirtschaftsministerium und den Landwirtschaftsministerien. Diese Anfrage umfasste drei allgemein gehaltene Fragen.
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2. Der VdT startet seine erste Aktion

Am 22.09.2001 startete der VdT e. V. (zu diesem Zeitpunkt noch in Gründung) eine Anfrage zu den „Leipziger Beschlüssen“ und deren Umsetzung bei der Eintragung von Staatlich geprüften Technikern und Gestaltern in die Handwerksrolle. Hierzu schrieben wir das Bundeswirtschaftsministerium und die Landwirtschaftsministerien an, also die Rechtsaufsicht der Handwerkskammern. Diese Anfrage umfasste drei allgemein gehaltene Fragen.
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Die Reaktion auf die Schreiben der Landeswirtschaftsministerien

Der Bundestagsabgeordnete Christian Lange fand klare und deutliche Worte in seinem Schreiben vom 31.01.2002 und bestätigt darin, dass das Bundeswirtschaftsministerium die Schreiben geprüft hat und kündigt an das das Ministerium gegensteuern will.
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Unsere Gespräche mit der HWK Karlsruhe

Nicht nur auf der Bundesebene, sondern auch mit der Handwerkskammer Karlsruhe waren wir im Gespräch bezüglich der Eintragung von Technikern in die Handwerksrolle. Hierbei ging es um die Umsetzung des § 8 der aktuellen Handwerksordnung (Ausnahmebewilligung).
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Das Ergebnis unserer Gespräche mit den Sozialpartnern (ZDH/DGB)

Im Frühjahr 2002 wurde vonseiten des Handwerks und des Deutschen Gewerkschaftsbunds die Grundsatzentscheidung auf Anerkennung des Staatlich Geprüften Technikers und Gestalters analog zum Ingenieur bei der Eintragung in die Handwerksrolle getroffen.

Dies wird in den zusammenfassenden Grußworten von Christian Lange, MdB und Klaus Feuler, Vizepräsident der Handwerkskammer Dortmund (AN), bestätigt.

Unser Schreiben an das Bundeswirtschaftsministerium

Parallel zu unseren Gesprächen mit den Sozialpartnern und der HWK Karlsruhe schlugen wir dem Bundeswirtschaftsministerium in unserem Schreiben vom 08.03.2002 ein gemeinsames Gespräch mit dem Handwerk und den Ländern, also den Wirtschafts- und Kultusministerien vor.
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Das Spitzengespräch mit den Sozialpartnern

Der Verein der Techniker e. V. hat im letzten Jahr gelernt, dass man nicht der Politik und den Ministerien nachlaufen sollte, sondern selbst die Initiative auf der Spitzenebene ergreifen muss.
Da die Regierungserklärung des Bundeskanzlers – in der die Novellierung der Handwerksordnung angekündigt war – vorlag, luden wir zum Spitzengespräch ein.
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Die Novellierung der Handwerksordnung

Nach dem die Novelle zur Handwerksordnung vorlag, verfassten wir anhand der Spitzengespräche eine detaillierte Stellungnahme.
Während der Novellierung folgten weitere Gespräche. Hier ist zu betonen, dass die Sozialpartner sich an alle getroffenen Zusagen die mit dem VdT, ob im Vorfeld oder während der Novellierung der Handwerksordnung getroffen wurden, auch gehalten haben.
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Die Handwerksordnung ist in Kraft.

Nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung, die am 01.01.2004 in Kraft trat, besteht ein Rechtsanspruch von Ingenieuren, Absolventen von Technischen Hochschulen oder Staatlichen bzw. Staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und Gestaltung, sich in den zulassungspflichtigen Handwerksberufen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass in diesem Gesetz lediglich ein „Anspruch“ auf die Eintragung in die Handwerksrolle besteht. Das Bundeswirtschaftsministerium wurde aber bevollmächtigt eine Rechtsverordnung zu erstellen, die zusätzlich durch den Bundesrat verabschiedet werden musste.

3. Die Rechtsverordnung (Wichtig)

Die Rechtsverordnung regelt im Gegensatz zum o. g. Gesetz den Rechtsanspruch und beschreibt genau, wie das Gesetz zu vollziehen ist. Also nach welchen Kriterien die zuständigen Handwerkskammern die Eintragungen in die Handwerksrolle vorzunehmen haben. Am 17.06.2005 wurde diese Rechtsverordnung zur Handwerksordnung, in der die Eintragung der Staatlich geprüften Techniker und Gestalter geregelt ist, vom Bundesrat verabschiedet und trat in Kraft.

Bei der Erstellung dieser, für den Staatlich geprüften Techniker und Gestalter eminent wichtigen Rechtsverordnung, sprach nur der Verein der Techniker e. V. beim Bundeswirtschaftsministerium und den Sozialpartnern (Zentralverband des Deutschen Handwerks/Deutscher Gewerkschaftsbund) vor.
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Es folgte ein persönliches Gespräch im Bundeswirtschaftsministerium und im Anschluss am 15 Juni folgte in Stuttgart ein erneutes Spitzengespräch mit Vertretern des Handwerks, der Gewerkschaften und des Berufsschullehrerverbandes.

So folgte erneut eine Einladung vom Verein der Techniker e. V. an die Spitzen der Sozialpartner und Experten aus der Beruflichen Bildung für den 15 Juni 2004 in der Robert Bosch Schule in Stuttgart.
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Teilnehmer waren:

  • Herr Hecht, Kultusministerium Baden Württemberg
  • Herr Claus Drewes, IG Metall
  • Herr Dr. Peter John, IG BAU
  • Herr Frank Baumeister, Zentralverband der Elektro- und Informationstechnischen Handwerke
  • Herr Schäfer, Handwerkskammer Karlsruhe
  • Herr Dörflinger, OStD a. D. Berufsschullehrerverband
  • Herr Marohn, Bundesverband Deutscher Privatschulen
  • Vertreter der Meister- und Technikerschulen

Als Tischvorlage für das Gespräch lag ein erstes Arbeitspapier der Kultusministerkonferenz und des Deutschen Handwerkstags vor.

Aus unserer Sicht war die vorliegende Liste teilweise unbrauchbar, da diese auf die Fragestellung der Gewerksübergreifenden Eintragung nicht einging.

Unser Ziel war es, eine Liste vorzulegen, die nicht zwei-, sondern vierspaltig war:

  • Techniker/Gestalter
  • Handwerk nach Anlage A
  • Ausbildungsberufe z. B.
  • Bemerkung    

Durch die Vierspaltigkeit konnte eine klare und sachliche Übersicht erstellt werden um die Zuordnung der Techniker- zu den Meisterabschlüssen der Anlage A (Eintragungspflichtigen Gewerke) zu verdeutlichen.

Gewerkeübergreifende Eintragung bedeutet, dass der Technikerabschluss weitestgehend einer Meisterprüfung entspricht.

Z. B. der Staatlich Geprüfte Gebäudesystemtechniker den folgenden Meisterabschlüssen entspricht:

  • Elektrotechnikermeister,
  • Schornsteinfegermeister,
  • Installateur- und Heizungsbauermeister,
  • Klempnermeister.

Oder, der Staatlich geprüfte Maschinenbautechniker den folgenden Meisterabschlüssen entspricht:

  • Maschinentechnik,
  • Metallbauermeister,
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer,

·        Kraftfahrzeugtechniker,

  • Landmaschinenmechaniker,

·        Zweiradmechaniker.

  • Ob dem so ist, hängt von den Inhalten, Wahlpflichtfächern und Schwerpunkten ab.
  • Der Absolvent der Technikerschule muss anhand der Inhalte der Technikerausbildung nachweisen, dass sein Abschluss in etwa der Meisterprüfung im Teil 1 und 2 entspricht.

Ein dementsprechendes Schreiben ging an das Bundeswirtschaftsministerium, an die Länder und die Sozialpartner inklusive unserer Kritik und der Bitte diese auch bei weiteren Beratungen zu berücksichtigen.