Zurück zum Artikel
Die Arbeitnehmerseite stellt 1/3 der Vollversammlungsmitglieder, in der Regel werden die Mitglieder von Seiten der Gewerkschaften, z. B. IG – Metall, IG – BAU, Verdi , Kolping vorgeschlagen und über eine Friedenswahl gewählt. Das Verhältnis innerhalb der Mitglieder werden anhand der eingetragenen Gewerke im Kammerbezirk den Einzelgewerkschaften zugewiesen, dies regelt die Kammersatzung.
Die Arbeitnehmerseite kann bei Abstimmungen, die Fragen der Arbeitnehmer und der Berufsbildung betreffen, durch mehrheitliche Negation ein Veto einlegen, da eine Überstimmung der Arbeitgeberseite rechtlich nicht möglich ist.
Fallbeispiel:
Bei einer Abstimmung im Block (jeder Block hat nach außen hin nur eine Stimme).
Erklärung : In der Vollversammlung befinden sich 30 Arbeitgebervertreter ( AG ) und 15 Arbeitnehmervertreter ( AN)
Bei einer Abstimmung stimmen :
§ 30 AG dafür
§ 8 AN von 15 AN dagegen,
§ dann sind das nicht 37 Stimmen dafür,
§ sondern nur die Arbeitgeberseite stimmt zu,
§ aber die Arbeitnehmerseite lehnt ab.
Also 1 Stimme dafür, 1 Stimme dagegen