4. Die Rechtsverordnung zur Handwerksordnung

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Die Rechtsverordnung regelt im Gegensatz zum o. g. Gesetz den Rechtsanspruch und beschreibt genau, wie das Gesetz umzusetzen ist. Also nach welchen Kriterien die zuständigen Handwerkskammern die Eintragungen in die Handwerksrolle vorzunehmen haben. Am 17.06.2005 trat diese Rechtsverordnung zur Handwerksordnung, in der die Eintragung der Staatlich geprüften Techniker und Gestalter geregelt ist, in Kraft.

Folgende Punkte sind heute in der Rechtsverordnung geregelt:

  • Die Abschlussprüfungen der deutschen Fachschulen für Technik oder Gestaltung werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach § 7. Abs. 2 der HWO anerkannt.
  • Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Schulschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht.

Hierbei sind:

  • Die gewählte Fachrichtung,
  • die Fächer sowie der Schwerpunkt in der Fachrichtung in dem ein Leistungsnachweis erbracht worden ist,
  • die angefertigte Abschlussarbeit oder eine aufgrund von Landesregelungen vorgesehene erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung nachzuweisen.
  • Als Nachweis gelten die ausgestellten Zeugnisse der Fachschulen.