Erreichtes

Erreichtes :

 

  • Mit der Novellierung des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist der staatlich geprüfte Techniker „TÜV Prüfer/Prüferin“ mit Teilbefugnissen zugelassen.

  • Der staatlich geprüfte Techniker ist im §21 der Energieeinsparverordnung (EnEV) verankert,  dies geht auf die Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz zurück.

  • Der staatlich geprüfte Techniker wurde 2007 in die Richtlinie 2005/36/EU im Anhang III, 2. Thesenstrich aufgenommen.    (Berufsanerkennungsrichtlinie) Diese gilt in einem Wirtschaftsraum mit ca. 500 Mio. Menschen.

  • Selbständigkeit: Mit der Novellierung der Handwerksordnung kann sich der staatlich geprüfte Techniker und Gestalter nun nach §7.2 in die Handwerksrolle eintragen lassen und ist damit berechtigt, einen Handwerksbetrieb zu führen.

  • Die Rechtsverordnung zur HWO, die die gewerkübergreifende Eintragung von Technikern und Gestaltern analog der Ingenieure regelt.

  • Berufung von Technikern und Gestaltern als Öffentlich Vereidigte Sachverständige - HWK im Rahmen der Eintragung nach der Rechtsverordnung zur HWO.

  • Spitzengespräche zur Lösung der Eintragungsproblematik  von Technikern in die Installationsverzeichnisse der Energieversorger und Stadtwerke.

  • Die namentliche Verankerung der Bautechniker in die Landesbauordnung von Hessen.

  • Der VdT hat sich über Jahre hinweg für den Europass für Techniker eingesetzt.

 

Der Verein der Techniker e. V. belegt hier  seine Arbeit.


 

 

 

Ergänzende Erklärung

 

Der Verein der Techniker e. V. (VdT) ist im ständigen Gespräch mit den Spitzen der Sozialpartner, also den Arbeitgeberverbänden, dem Handwerk und dem Deutschen Gewerkschaftsbund sowie den Einzelgewerkschaften.

 

Der VdT ist zurzeit im Gespräch mit der Hochschulseite, um so die Durchlässigkeit und die Anrechnung von erworbenen Kompetenzen beim Beginn eines Studiums zu erhöhen. Durch die Verkürzung von Studienzeiten trägt der VdT zur Attraktivität der Ausbildung für den technischen Nachwuchs bei.

 

Wir sind und waren schon im Vorfeld der Novellierung der Handwerksordnung in Sachen Eintragung in die Handwerksrolle von staatlich geprüften Technikern und Gestaltern im ständigen Gespräch mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks.

 

Der VdT war als einzige Interessenvertretung des Technikers und Gestalters während der Novellierung der Rechtsverordnung zur HWO im Gespräch mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Handwerk.

 

Die Kammern sind Körperschaften und können nach dem Berufsbildungsgesetz Fortbildungen beschließen oder öffentlich vereidigte Sachverständige berufen.