Das Gesetzt

3. Die Handwerksordnung

Nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung, die am 01.01.2004 in Kraft trat, besteht ein Rechtsanspruch von Ingenieuren, Absolventen von Technischen Hochschulen oder staatlichen bzw. staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und Gestaltung, sich in den zulassungspflichtigen Handwerksberufen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.

4.  Die Rechtsverordnung zur Handwerksordnung

Die Rechtsverordnung regelt im Gegensatz zum o. g. Gesetz den Rechtsanspruch und beschreibt genau, wie das Gesetz umzusetzen ist. Also nach welchen Kriterien die zuständigen Handwerkskammern die Eintragungen in die Handwerksrolle vorzunehmen haben. Am 17.06.2005 trat diese Rechtsverordnung zur Handwerksordnung, in der die Eintragung der Staatlich geprüften Techniker und Gestalter geregelt ist, in Kraft.

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5. Eintragungspflichtige Gewerke der Anlage A der HWO

Hier finden Sie die Auflistung der Gewerke der Anlage A der HWO, die nach § 7.2 eintragungspflichtig sind. 

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