9. Die Innungen

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Die Innungen sind Körperschaften des Öffentlichen Rechts, aber auch Sozial und Tarifpartner der Gewerkschaften. Dies ist in der Handwerksordnung verankert.

Die Innungen sind der freiwillige Zusammenschluss der einzelnen Gewerke innerhalb des Handwerks, z.B.

§  die Bäckerinnung,

§  die KFZ – Innung

§  oder die Maurerinnung.

Innungen sind Körperschaft des öffentlichen Rechts, auch dort gibt es Gesellenausschüsse, dies ist gesetzlich geregelt. Die Gesellen haben in verschiedenen Gremien der Innung Stimmrecht, außer im Bereich der Tarifpartnerfunktion.

Die Innungen unterstützen ihre Mitglieder bei Ihren gemeinsamen Interessen:

§  In der Berufsbildung der Lehrlinge

§  Bei der Durchführung von Gesellenprüfungen, wenn von  Seiten der Kammern die hoheitlichen Rechte dazu übertragen werden.

§  Sie schlagen die Mitglieder der Gesellenprüfungsausschüsse der Vollversammlung der Handwerkskammer vor. Arbeitgeber / Arbeitnehmer bestätigen durch Wahl die Mitglieder des Prüfungsausschusses.

§  Gewerbeförderung

§  Führen  Fort- und Weiterbildungen ihrer Mitglieder durch.

Sie übernimmt die politische Vertretung ihrer Mitglieder

Die Innungen Stehen unter der Rechtsaufsicht der Kammern

Die Landesinnungsverbände sind der Zusammenschluss der lokalen Innungen auf Landesebene.

Innungen sind Tarifpartner der Gewerkschaften